Fixkostenzuschuss I (Stand 21.12.2020)
Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten können Unternehmer, welche aufgrund des Coronavirus im Zeitraum von 16.03.2020 bis 15.09.2020 Umsatzausfälle von mindestens 40% erleiden, einen Fixkostenzuschuss beantragen.
Es handelt sich hierbei um nicht rückzahlbare Zuschüsse, auszahlbar für bestimmte weiterlaufende Fixkosten und verderbliche Waren, welche abgeschrieben werden müssen.
Der Fixkostenzuschuss beträgt pro Unternehmen bis zu 75% der Fixkosten - gestaffelt nach Umsatzeinbußen und kann für bis zu drei zusammenhängende Zeiträume / Monate beantragt werden.
Die Antragstellung ist über FinanzOnline ab 20.05.2020 bis 31.08.2021 möglich.
Die Voraussetzungen für die Antragstellung, die Berechnung des Fixkostenzuschusses, die Vergleichszeiträume sowie eine Aufstellung der benötigten Daten entnehmen Sie bitte hier: www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html
Fixkostenzuschuss II 800.000,- (Stand 21.12.2020)
Aufgrund der langhaltenden wirtschaftlichen Notsituation wurde durch den Fixkostenzuschuss II 800.000,- der Förderzeitraum verlängert - vom 16.09.2020 bis zum 30.06.2021, wenn der Umsatzausfall mindestens 30% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres beträgt.
Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall, z.B. bei 60% Umsatzausfall werden auch 60% Fixkosten ersetzt. Die max. Höhe des Zuschusses beträgt pro Unternehmen 800.000,00 €, wobei zu diesem Höchstbetrag ebenso der Umsatzersatz, Haftungen in Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden.
Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr weniger als 120.000,00 € an Umsatz erzielt haben, können den Fixkostenzschuss II in pauschalierter Form ermitteln, d.h. sie können 30% der Umsatzausfälle als Beihilfenbetrag ansetzen. Auch neu gegründete Unternehmen sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, wenn sie zumindest vor dem 16. September 2020 Umsätze erzielt haben.
Der Fixkostenzuschuss II ist auf den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021 abgestellt. Er kann für bis zu zehn Betrachtungszeiträume gewährt werden. Diese sind so zu wählen, dass sie zeitlich zusammenhängend oder zwei Blöcke, von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen, ergeben. Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2021 möglich.
Um eine geordnete Abwicklung des Fixkostenzuschusses II sicherzustellen, muss der Lockdown Umsatzersatz zuerst beantragt werden. Unternehmer, die für einen ganzen Monat einen Umsatzersatz erhalten haben, können für diesen Zeitraum keinen Fixkostenzuschuss beantragen.
UPDATE 21.02.2021:
Die bisherige Obergrenze von 800.000,00 € pro Unternehmen wurde auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen angehoben.
UPDATE 24.11.2021:
Die Frist für die Antragstellung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.
Details und Richtlinien entnehmen Sie bitte hier: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html