(Stand 21.12.2020)
Der Verlustersatz ist ein Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden.
Die ausgewählten Betrachtungszeitraume müssen unmittelbar zusammenhängen. Eine Ausnahme besteht, wenn Umsatzersatz bezogen wurde. Solche Zeiträume dürfen die Betrachtungszeiträume des Verlustersatzes unterbrechen.
Der Verlustersatz kann nicht zusätzlich zum Fixkostenzuschuss II 800.000,- beantragt werden.
Operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz / Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder land- und Forstwirtschaft erzielen, können einen Antrag stellen. Das Unternehmen muss vor dem 16.09.2020 Umsätze getätigt haben und einen Umsatzausfall von mindestens 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum vorzeichnen.
Die Höhe des Verlustersatzes hängt von der Größe des Unternehmens ab: Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Die Höhe dieses Verlustes ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die Betrachtungszeiträume. Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2021 möglich. Weitere Details, sowie die Richtlinie entnehmen Sie bitte hier: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html